Verbraucherschutz
In Übereinstimmung mit dem Vorgesehenen im Königlichen Erlass 515/89 vom 21. April, wird folgendes ausdrücklich festgestellt:
- Eins: der KÄUFER trägt keine Kosten, die gesetzlich vom VERKÄUFER getragen werden mússen.
- Zwei: der Artikel 1.280.1º des Bürgerlichen Gesetzbuchs legt fest: "Die Vorgänge und Veträge, die zur Schaffung, Übertragung, Modifizierung oder Erlöschen von Rechten auf Immobilien dienen, müssen in öffentlichen Dokumenten festgehalten werden", und im Artikel 1.279 des gleichen Gesetzestextes wird festgelegt, dass: "Wenn das Gesetz die Asustellung eines öffentlichen oder eines anderen speziellen Dokumentes vorschreibt, um die Verpflichtungen eines Vertrages effektiv zu machen, können die Vertragsparteien sich gegenseitig zwingen, diese Form zu wählen, sofern die dafür notwendigen Details dessen Gültigkeit eingehalten worden sind".
- Drei: das Recht auf Wahl eines Notars seitens des Käufers, ohne dass dieser dabei einen Notar vorschreiben kann, der aufgrund seiner territorialen Kompetenz keine Beziehung zu den persönlichen oder reellen Elementen des An- und Verkaufs hat.
- Vier: Promotion im Bau. Alle Daten, die der Käufer aufgrund des Königlichen Erlasses 515/89 vom 21. April und des Erlasses 218/2005 kennenlernen möchte, steht dem Kunden im Verkaufsbüro von Calaceite Residencial zur Verfügung.
Die Musterwohnung und das Verkaufsbüro sind
Montag bis Freitag von 9 bis 19 Uhr und Samstag von 10 bis 2 Uhr geöffnet.